Wer trägt die Kosten: Mieter oder Vermieter?

Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob es sich bei den Kosten zur Bekämpfung von Schädlingen um regelmäßige, wiederkehrende Aufwendungen handelt oder nicht. 

Laufende Kosten, die z.B. im Rahmen von Maßnahmen zur Schädlingsvorbeugung entstehen, sind umlagefähig, d.h. sie können vom Vermieter über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden (§ 27 der II. Berechnungsverordnung). 

Handelt es sich dagegen um einmalige, akute Bekämpfungsmaßnahmen wie z.B. bei einem Befall mit Mäusen, Ratten, Schaben oder um die Entfernung eines Wespennestes, muss grundsätzlich der Vermieter die Kosten im Rahmen von Instandhaltungs-/ Mängelbeseitigungsmaßnahmen tragen, vorausgesetzt jedoch, dass

  • der betroffene Mieter nicht selber den Befall mit Schädlingen hervorgerufen bzw. begünstigt hat
  • der betroffene Mieter den Ungezieferbefall unverzüglich seinem Vermieter angezeigt hat

Den Nachweis, dass der Mieter einen Schädlingsbefall verursacht hat, muss im Konfliktfall der Vermieter antreten, was sich in der Praxis als schwierig erwiesen hat. Kann die Ursache eines Schädlingsbefalls nicht zweifelsfrei geklärt werden, muss der Vermieter die Kosten tragen. Kann jedoch der Vermieter nachweisen, das der Schädlingsbefall nicht aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührt, muss der Mieter den Entlastungsbeweis führen – wie bei jedem anderen Wohnungsmangel auch.
 

Ein Mieter verstößt erst dann gegen die Anzeigepflicht, wenn er einen Schaden/ Schädlingsbefall innerhalb des Mietobjekts kennt oder grob fahrlässig nicht zur Kenntnis nimmt und eine Anzeige beim Vermieter unterlässt. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, dem Vermieter den Befall anzuzeigen, gleichzeitig ist ihm unter Setzung einer angemessenen Frist (i.d.R. 2 Wochen) die Gelegenheit zu geben, eine Schädlingsbekämpfung durchführen zu lassen.
 

Gerichtsurteile, die oben gemachte Angaben begründen, finden Sie hier: Wichtige Gerichtsurteile

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