Eichenprozessionsspinner: Ihre Pflichten

Gibt es für Privatpersonen gesetzliche Verpflichtungen zur Eichenprozessionsspinner-Bekämpfung?

Raupen Eichenprozessionsspinner

Sind Eichenbäume ganz erheblich durch Eichenprozessionsspinner befallen, so kann der Grundstückseigentümer behördlich verpflichtet werden, durch eine Fachfirma den Befall prüfen zu lassen, um dann die Nester und Raupen zu entfernen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die angrenzende Nachbarschaft durch die Raupen bereits unter gesundheitlichen Störungen (z.B. allergische Hautausschläge, Juckreiz, Schmerzen u.ä.) leidet. 

Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Auflagen. (Verwaltungsgericht Freiburg, Az.: 4K 1407/05, vom 28.07.2005)

Der Vermieter ist bei massenhaftem Auftreten der Eichenprozessionsspinner bereits wegen der für die Mieter bestehenden Gesundheitsgefährdung verpflichtet, eine ordnungsgemäße Bekämpfung der Tiere vorzunehmen, um insbesondere eine Ausbreitung der giftigen Härchen der Eichenprozessionsspinner zu verhindern. Sofern der Vermieter dies trotz Abmahnung durch den Mieter unterlässt, kann der Mieter die Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner auf Kosten des Vermieters durchführen lassen. (§ 536 a BGB)

Informationen zur Bekämpfung vom Eichenprozessionsspinner